Erfahrung seit 1983
Die Schmerzklinik ist nach § 40 SGB V von allen gesetzlichen Krankenkassen als Rehabilitationseinrichtung anerkannt. Für Patienten mit privater Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt. Beihilfefähig.

PERIARTHROPATHIE
chronische Periarthropathie

Periarthropathie (lat.: Periarthropa thia) ist ein Sammelbegriff für (schmerzhafte) Störungen in der unmittelbaren Umgebung eines Gelenks.
Eine Periarthropathie entsteht durch entzündliche oder degenerative Prozesse (Verfettung, Verquellung, Verkalkung) an örtlichen Sehnen, Sehnenansätzen, Muskelübergängen und Schleimbeutel.

Theoretisch kann eine Periarthropathie an jedem Gelenk auftreten, betroffen sind aber hauptsächlich Hüft- und Schultergelenk.

1) Periarthropa thia coxa e (Periarthropathie des Hüftgelenk s)

Die Periarthropathie des Hüftgelenks geht hauptsächlich von Schleimbeuteln (Bursa) aus, von denen es im Hüftgelenksbereich viele gibt. Drei davon sind besonders anfällig:

Die Periarthropathie des Hüftgelenks tritt meist beim älteren Menschen auf. Im Vordergrund stehen bewegungsabhängige Schmerzen und örtliche Druckschmerzhaftigkeit im Hüftbereich bei normaler Hüftbeweglichkeit. Das Röntgenbild der Hüfte zeigt (zunächst) keinen krankhaften Befund, später kann es zu Verkalkungen um das Hüf tgelenk herum kommen.

Medikamentöse Schmerztherapie:
Akut
(= plötzlich einsetzend, heftig) und subakut (= eher schleichend verlaufend) können zunächst (vorwiegend) peripher wirkende Analgetika (= Schmerzmittel, die am Ort der Schmerzentstehung wirken) eingesetzt werden, insbesondere sog. nicht steroidale
Antirheumatika (= Rheuma mittel), aus dieser Gruppe möglichst lang wirkende und magen schonende wie z.B. Meloxicam. Besonders magenschonend und auch entzündungshemmend sind die sog. COX-2 Inhibitoren, z.B. Parecoxib oder Etoricoxib, allerdings scheint diese Stoffgruppe mit einem Herz-/Kreislauf-Risiko verbunden zu sein, zumindest bei längerer Therapiedauer. Es bleibt abzuwarten, ob Parecoxib und Etoricoxib nicht auch noch vom Markt genommen werden, wie schon andere Mittel dieser Stoffgruppe zuvor.
Bei stärkeren schmerzhaften Muskelverspannungen können darüber hinaus auch
Muskel relaxanzien (= Mittel zur Entspannung von Muskeln) (z.B. Orphenadrin, Tolperison) verordnet werden.
Manchmal sind aber die Schmerz zustände nur mit zentral wirkenden Analgetika ((z.B. Tramadol, Tilidin, Oxycodon (Tilidin oder Oxycodon auch mit Naloxon) oder Morphin)) (= im Gehirn bzw. Rücken mark wirkende Schmerzmittel) beherrschbar.
Grundsätzlich sollte aber auch bei diesen Schmerzen eine längerfristige Schmerzmittelverordnung wegen der Gefahr der Gewöhnung oder gar Abhängigkeit vermieden werden.Die Kombination mit schmerzdistanzierenden Antidepressiva (= Mittel gegen Depression, aber auch bei chronischen Schmer zen hilfreich) (z.B. Doxepin, Maprotilin) oder Neuroleptika hilft in vielen Fällen Schmerzmittel einzusparen.
Bei einer entzündlichen Schmerzursache sind wiederholte Cortison-Einspritzungen hilfreich.

Physikalische Therapie bei Periarthropathie:
Oberflächliche Kältetherapie im Schmerzbereich. Wir verwenden einen elektrischen Kaltluftgenerator, dessen Luftstrom auf ca. -10 bis -15 Grad C abgekühlt ist.
Auch eine
Magnetfeldtherapie (pulsierende Signaltherapie) kann sehr hilfreich sein, gleiches gilt für die Hochtontherapie.
Manche Patienten mit einer
Periarthropathie empfinden allerdings lokale Wärmeapplikationen (Rotlicht) als besser wirksam.

Therapeutische Lokalanästhesie (= Behandlung mit einem örtlichen Betäubungsmittel):
Bei anhaltenden Schmerzen (chronische) sollten rechtzeitig alternative Methoden eingesetzt werden. Eine sehr wirksame Alternative, ohne jedes Gewöhnungs- oder Suchtpotential, ist die therapeutische Lokalanästhesie mit einem lang wirkenden örtlichen Betäubungsmittel (z.B. Bupivacain) in Form von örtlichen Betäubungen und Nervenblockaden. Dabei wird der Schmerzbereich wiederholt (stationär bei uns zwei mal täglich) großzügig infiltriert.
Bei Therapieresistenz
(= nichts hilft) sind als nächst höhere Therapiestufe auch Katheterverfahren sinnvoll. Hierbei wird über einen dünnen Kunststoffschlauch, der in örtlicher Betäubung dicht an schmerzleitende Nervenstrukturen gelegt wird, mehrfach täglich ein örtliches Betäubungsmittel eingespritzt.
Die die Hüf
te versorgenden Nerven stammen aus dem sog. Plexus lumbalis (= Nervengeflecht der
Lende). Dieser Plexus kann über den Nervus femoralis (= vorderer Oberschenkelnerv), der selbst dem Plexus lumbalis entstammt, betäubt werden. Der dünne Kunststoffschlauch (Katheter) wird deshalb etwas unterhalb der Leiste an den vorderen Oberschenkelnerv gelegt, und zwar genau in dessen Nervenscheide (= Gewebsumhüllung der Nervs). Während nun das verdünnte, örtliche Betäubungsmittel mehrmals täglich in den Katheter eingespritzt wird, wird der Oberschenkel mit einer Manschette unterhalb der Kathetereinstichstelle abgestaut. Auf diese Weise wird das eingespritzte örtliche Betäubungsmittel innerhalb der Nervenscheide nach oben „getrieben“ und betäubt dann zusätzlich den Plexus lumbalis und damit auch die Hüftregion.

Eine Nervenblockade mit einem örtlichen Betäubungsmittel hat darüber hinaus einen sehr günstigen Nebeneffekt. Durch die gleichzeitige Blockade vegetativer Nervenfaseranteile (= Nerven des unwillkürlichen Nervensystems) kommt es im korrespondierenden Gewebebereich zu einer sehr deutlichen Mehrdurchblutung, die jedem entzündlich / degenerativen Prozeß nachhaltig entgegenwirkt. In diesem Sinne ist bei einer Periarthropathie des Hüftgelen ks diese Behandlung nicht nur symptomatisch (= nicht nur auf den Schmerz gerichtet), sondern auch kurativ (= heilend).

2) Periarthropa thia hu meroscapularis (Periarthropathie des Schultergelenks)

Dieses chronische Krankheitsbild ist ausführlich in der Datei http://www.periarth ropathia-humeroscapularis.de beschrieben (einfach draufklicken).

Laut den Ausführungen des Bundesministeriums für Gesundheit haben seit dem 1.4.2007 alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Quelle: Web-Seite der Bundesregierung und Brief des Bundesgesundheitsministeriums an die Sozialministerien der Länder als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)).

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Aktualisiert: >27.10.2008</> kusb&
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